§ 4 GKE-G

GKE-G - Übernahme von Geschäftsanteilen der GKE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Mit der Vollziehung ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich des Paragraph eins, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 2, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und hinsichtlich des Paragraph 3, der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 19.06.1998 bis 31.12.9999
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