§ 5 GKaG Datenschutz

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Gehaltskasse ist im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 165/1999, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Gehaltskasse eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 66 Abs. 3 ist die Gehaltskasse auch ermächtigt, jene personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen. Diese verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt werden.

(2) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten betreffend aller Mitglieder gemäß § 6 ermächtigt: Stammdaten, Daten betreffend Dienstverhältnisse zu öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, Daten betreffend die Einstufung, die Vorrückung, gewährte Zulagen sowie Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände, sowie alle für die Besoldung relevanten Daten, gewährte Vergütungen und Verrechnungsdaten. Übermittlungen dürfen an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken, gesetzliche Berufsvertretungen sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(3) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 zur Verarbeitung jener personenbezogener Daten betreffend alle Apothekenbetriebe, begünstigten Bezieher und Versicherten ermächtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben

1.

nach der österreichischen Arzneitaxe 1962,

2.

auf Grund von mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtverträgen gemäß § 349 Abs. 3 ASVG,

3.

auf Grund sonstiger Vereinbarungen mit begünstigten Beziehern über die Verrechnung von Kostenzuschüssen und dergleichen an Versicherte

notwendig sind, Stamm- und Verrechnungsdaten, Verordnungsdaten, zahlungspflichtiger begünstigter Bezieher, Retaxierungen und offene Postenrechnung. Übermittlungen dürfen an die Apothekenbetriebe und die begünstigten Bezieher sowie den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(4) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten betreffend stellensuchende Mitglieder und vorgemerkte Apothekenbetriebe ermächtigt: Stammdaten, Vermittlungswünsche und bisherige Vormerkungen. Übermittlungen dürfen an stellensuchende Mitglieder, vorgemerkte Apothekenbetriebe, das Arbeitsmarktservice sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(5) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten betreffend alle Bezieher von Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds ermächtigt: Stammdaten der Leistungsbezieher, Leistungsgrund, Höhe und Art der Leistung, Lohnverrechnungsdaten, geleistete Mitgliedsbeiträge und sonstige zur Verwaltung der gewährten Leistungen notwendige Daten. Übermittlungen dürfen an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken und den jeweiligen Dienstgeber erfolgen.

(6) Die gemäß Abs. 1 bis 5 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahren gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

(7) Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat die Pharmazeutische Gehaltskasse den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in diesem Absatz genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.

(8) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 GKaG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 GKaG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 GKaG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 GKaG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 GKaG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GKaG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 GKaG
§ 6 GKaG