Bei Beförderungen gemäß § 3 sowie solchen, die nicht den §§ 2 oder 3 unterliegen, sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern. Bei Beförderungen gemäß Paragraph 3, sowie solchen, die nicht den Paragraphen 2, oder 3 unterliegen, sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern.
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