§ 2 GGBV-lof Beförderung in Tanks oder über größere Strecken

GGBV-lof - Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Tanks gemäß 1.2.1 ADR oder in einem Umkreis um den Ausgangsort von mehr als 100 km (Luftlinie) sind die Bestimmungen des GGBG unabhängig von dessen § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a) 3. Anstrich einzuhalten. Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Tanks gemäß 1.2.1 ADR oder in einem Umkreis um den Ausgangsort von mehr als 100 km (Luftlinie) sind die Bestimmungen des GGBG unabhängig von dessen Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,) 3. Anstrich einzuhalten.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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