Anl. 9 GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN

I. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG

1.

erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;

2.

erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;

3.

erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;

4.

erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

5.

erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;

6.

erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes;

7.

erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;

8.

erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

II. Versicherungsanlageprodukte

1.

erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;

2.

erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;

3.

erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;

4.

erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;

5.

erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;

6.

erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;

7.

erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und des Marktes für Sparprodukte;

8.

erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

9.

erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;

10.

Umgang mit Interessenkonflikten;

11.

erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;

12.

erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG

1.

erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;

2.

erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;

3.

Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;

4.

erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;

5.

erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

6.

erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;

7.

Umgang mit Interessenkonflikten;

8.

erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;

9.

erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

In Kraft seit 28.01.2019 bis 31.12.9999
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