§ 82c GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2026

Sofern der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder auf Grundlage gemäß diesem Bundesgesetz erlassener Verordnungen oder auf Grundlage gemäß diesem Bundesgesetz erlassener Bescheide verpflichtet ist, betreffend die Errichtung oder den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage Unterlagen (beispielsweise Überprüfungsbefunde oder andere Dokumentationen) zu erstellen und an Ort und Stelle zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten, müssen diese Unterlagen nicht an Ort und Stelle bereitgehalten werden, wenn die Behörde auf amtswegiges Ersuchen diese Unterlagen vom Inhaber schriftlich übermittelt erhalten hat.

In Kraft seit 30.10.2026 bis 31.12.9999
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