§ 80a GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Änderungen gewerblicher Betriebsanlagen, welche die Errichtung einer zur Betriebsanlage gehörigen und deren Betrieb dienenden Photovoltaikanlage zum Gegenstand haben, oder welche die Errichtung von zur Betriebsanlage gehörigen E-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge zum Gegenstand haben, oder welche die Errichtung einer zur Betriebsanlage gehörigen und deren Betrieb dienenden elektrischer Batteriespeicher im Sinne des Anhangs 1 Z 16 lit. c oder Z 17 lit. c Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG, BGBl. I Nr. 47/2026, zum Gegenstand haben, ist keine Genehmigung erforderlich.Für Änderungen gewerblicher Betriebsanlagen, welche die Errichtung einer zur Betriebsanlage gehörigen und deren Betrieb dienenden Photovoltaikanlage zum Gegenstand haben, oder welche die Errichtung von zur Betriebsanlage gehörigen E-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge zum Gegenstand haben, oder welche die Errichtung einer zur Betriebsanlage gehörigen und deren Betrieb dienenden elektrischer Batteriespeicher im Sinne des Anhangs 1 Ziffer 16, Litera c, oder Ziffer 17, Litera c, Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,, zum Gegenstand haben, ist keine Genehmigung erforderlich.
  2. (2)Absatz 2,Änderungen gewerblicher Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 1 müssen von einem uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden geplant und errichtet werden. Eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik, die lediglich die Befugnis zur Planung und Errichtung von Alarmanlagen ausschließt, gilt als uneingeschränkt im Sinne des ersten Satzes.Änderungen gewerblicher Betriebsanlagen im Sinne des Absatz eins, müssen von einem uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden geplant und errichtet werden. Eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik, die lediglich die Befugnis zur Planung und Errichtung von Alarmanlagen ausschließt, gilt als uneingeschränkt im Sinne des ersten Satzes.
  3. (3)Absatz 3,Inhaber gewerblicher Betriebsanlagen, in denen Geräte und Ausstattungen im Sinne des Abs. 1 bestehen, müssen für diese Geräte und Ausstattungen im Abstand von höchstens fünf Jahren, bei außergewöhnlicher Beanspruchung (beispielsweise explosionsgefährdete Bereiche oder Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe) im Abstand von höchstens drei Jahren, eine wiederkehrende Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß der ESV 2012 und den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik durchführen.Inhaber gewerblicher Betriebsanlagen, in denen Geräte und Ausstattungen im Sinne des Absatz eins, bestehen, müssen für diese Geräte und Ausstattungen im Abstand von höchstens fünf Jahren, bei außergewöhnlicher Beanspruchung (beispielsweise explosionsgefährdete Bereiche oder Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe) im Abstand von höchstens drei Jahren, eine wiederkehrende Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß der ESV 2012 und den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik durchführen.
  4. (4)Absatz 4,Der Prüfbericht und die Dokumentation gemäß Abs. 3 sowie eine Ausführungsbestätigung der Planung und Errichtung durch einen befugten Gewerbetreibenden im Sinne des Abs. 2 sind in der betreffenden gewerblichen Betriebsanlage aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten.Der Prüfbericht und die Dokumentation gemäß Absatz 3, sowie eine Ausführungsbestätigung der Planung und Errichtung durch einen befugten Gewerbetreibenden im Sinne des Absatz 2, sind in der betreffenden gewerblichen Betriebsanlage aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten.
In Kraft seit 30.10.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 80a GewO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80a GewO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 80a GewO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 80a GewO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 80a GewO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GewO 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 80 GewO 1994
§ 81 GewO 1994