§ 358a GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.11.2026
  1. (1)Absatz eins,Für eine gewerbliche Betriebsanlage, deren Eignung zu nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 geschützten Interessen ausschließlich dadurch bewirkt wird, dass von außerhalb der Gebäudehülle angebrachten mechanischen Anlagenteilen zur Be- oder Entlüftung oder zur Heizung, Kühlung oder Klimatisierung (Außenaggregate) Lärmemissionen ausgehen, hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben darauf zu prüfen, ob nachteilige Auswirkungen durch die Lärmemissionen der Außenaggregate auf die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 geschützten Interessen vermieden oder auf ein zumutbares Maß beschränkt sind.Für eine gewerbliche Betriebsanlage, deren Eignung zu nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 geschützten Interessen ausschließlich dadurch bewirkt wird, dass von außerhalb der Gebäudehülle angebrachten mechanischen Anlagenteilen zur Be- oder Entlüftung oder zur Heizung, Kühlung oder Klimatisierung (Außenaggregate) Lärmemissionen ausgehen, hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben darauf zu prüfen, ob nachteilige Auswirkungen durch die Lärmemissionen der Außenaggregate auf die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 geschützten Interessen vermieden oder auf ein zumutbares Maß beschränkt sind.
  2. (2)Absatz 2,Einem Antrag gemäß Abs. 1 sind die Unterlagen gemäß § 353 Z 1 lit. a und b und Z 2 in einfacher Ausfertigung mit der Maßgabe anzuschließen, dass sich die für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen auf die zu erwartenden Lärmemissionen der Außenaggregate beschränken können.Einem Antrag gemäß Absatz eins, sind die Unterlagen gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a und b und Ziffer 2, in einfacher Ausfertigung mit der Maßgabe anzuschließen, dass sich die für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen auf die zu erwartenden Lärmemissionen der Außenaggregate beschränken können.
  3. (3)Absatz 3,Ergibt die Prüfung eines Antrages gemäß Abs. 1, dass nachteilige Auswirkungen durch die Lärmemissionen der Außenaggregate auf die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 geschützten Interessen vermieden oder auf ein zumutbares Maß beschränkt sind oder durch das Auferlegen von Maßnahmen vermieden oder auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können, so hat die Behörde erforderlichenfalls unter Auferlegen der erforderlichen Maßnahmen festzustellen, dass diese gewerbliche Betriebsanlage keiner Genehmigung bedarf.Ergibt die Prüfung eines Antrages gemäß Absatz eins,, dass nachteilige Auswirkungen durch die Lärmemissionen der Außenaggregate auf die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 geschützten Interessen vermieden oder auf ein zumutbares Maß beschränkt sind oder durch das Auferlegen von Maßnahmen vermieden oder auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können, so hat die Behörde erforderlichenfalls unter Auferlegen der erforderlichen Maßnahmen festzustellen, dass diese gewerbliche Betriebsanlage keiner Genehmigung bedarf.
  4. (4)Absatz 4,Ergibt die Prüfung eines Antrages gemäß Abs. 1, dassErgibt die Prüfung eines Antrages gemäß Absatz eins,, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Eignung der gewerblichen Betriebsanlage zu nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 geschützten Interessen durch andere Auswirkungen als die Lärmemissionen der Außenaggregate bewirkt wird, oderdie Eignung der gewerblichen Betriebsanlage zu nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 geschützten Interessen durch andere Auswirkungen als die Lärmemissionen der Außenaggregate bewirkt wird, oder
    2. 2.Ziffer 2nachteilige Auswirkungen durch die Lärmemissionen der Außenaggregate auf die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 geschützten Interessen nicht oder nur durch das Auferlegen von Maßnahmen, durch die die Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würden, vermieden oder auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können,nachteilige Auswirkungen durch die Lärmemissionen der Außenaggregate auf die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 geschützten Interessen nicht oder nur durch das Auferlegen von Maßnahmen, durch die die Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würden, vermieden oder auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können,
    so hat die Behörde festzustellen, dass diese gewerbliche Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist.
  5. (5)Absatz 5,Anträge gemäß Abs. 1, die sich auf eine gewerbliche Betriebsanlage beziehen, für welcheAnträge gemäß Absatz eins,, die sich auf eine gewerbliche Betriebsanlage beziehen, für welche
    1. 1.Ziffer einseine Betriebsanlagengenehmigung besteht, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage anhängig ist, oder
    3. 3.Ziffer 3eine Aufforderung gemäß § 360 Abs. 1 oder 1a ergangen oder eine Maßnahme gemäß § 360 Abs. 4 verfügt worden ist, odereine Aufforderung gemäß Paragraph 360, Absatz eins, oder 1a ergangen oder eine Maßnahme gemäß Paragraph 360, Absatz 4, verfügt worden ist, oder
    4. 4.Ziffer 4ein Bescheid gemäß Abs. 7 erlassen worden ist,ein Bescheid gemäß Absatz 7, erlassen worden ist,
    sind von der Behörde unverzüglich zurückzuweisen.
  6. (6)Absatz 6,Bescheide gemäß Abs. 3 treten außer Wirksamkeit, wenn nach Erlassen eines Bescheides gemäß Abs. 3 für die betreffende gewerbliche Betriebsanlage eine Genehmigung erteilt wird.Bescheide gemäß Absatz 3, treten außer Wirksamkeit, wenn nach Erlassen eines Bescheides gemäß Absatz 3, für die betreffende gewerbliche Betriebsanlage eine Genehmigung erteilt wird.
  7. (7)Absatz 7,Wenn beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage, für welche ein Bescheid gemäß Abs. 3 wirksam ist, eine Übertretung gemäß § 366 Z 11 offenkundig ist, so hat die Behörde unverzüglich festzustellen, dass diese gewerbliche Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist.Wenn beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage, für welche ein Bescheid gemäß Absatz 3, wirksam ist, eine Übertretung gemäß Paragraph 366, Ziffer 11, offenkundig ist, so hat die Behörde unverzüglich festzustellen, dass diese gewerbliche Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist.
In Kraft seit 30.10.2026 bis 31.12.9999
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