Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
(1)Absatz einsGemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen sind berechtigt, gegen Bescheide betreffend die Genehmigung oder betreffend die Genehmigung der Änderung von Betriebsanlagen mit Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 3a oder 4 AWG 2002 und nicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 genehmigungspflichtig sind, weil sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff dieses Bundesgesetzes unterliegen, hinsichtlich dieser Behandlungsanlagen Rechtsmittel zu ergreifen, um eine mögliche Verletzung von unionsrechtlich bedingten Vorschriften des Abfallwirtschaftsrechts geltend zu machen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen sind berechtigt, gegen Bescheide betreffend die Genehmigung oder betreffend die Genehmigung der Änderung von Betriebsanlagen mit Behandlungsanlagen, die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 3a oder 4 AWG 2002 und nicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 genehmigungspflichtig sind, weil sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff dieses Bundesgesetzes unterliegen, hinsichtlich dieser Behandlungsanlagen Rechtsmittel zu ergreifen, um eine mögliche Verletzung von unionsrechtlich bedingten Vorschriften des Abfallwirtschaftsrechts geltend zu machen.
(2)Absatz 2Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Abs. 1 für sechs Wochen im Internet (Weblink) zugänglich zu machen. Mit der Bereitstellung im Internet gilt der Bescheid gegenüber einer zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigten Umweltorganisation als zugestellt. Die Behörde hat einer solchen Umweltorganisation ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung im Internet Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Absatz eins, für sechs Wochen im Internet (Weblink) zugänglich zu machen. Mit der Bereitstellung im Internet gilt der Bescheid gegenüber einer zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigten Umweltorganisation als zugestellt. Die Behörde hat einer solchen Umweltorganisation ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung im Internet Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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