Art. 5 § 8 GenRevG 1997

GenRevG 1997 - Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 31. Dezember 1997 vorangehenden Abschlußstichtagen zutreffen.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 5 § 8 GenRevG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 5 § 8 GenRevG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 5 § 8 GenRevG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 5 § 8 GenRevG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 5 § 8 GenRevG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GenRevG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 5 § 7 GenRevG 1997
Art. 5 § 9 GenRevG 1997