§ 94n GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024
Paragraph 94 n,

§ 2, § 5 Z 12, § 6 Abs. 2 Z 6, § 33 Abs. 3, § 33a Abs. 1, § 40 Abs. 1, die Überschrift des III. Hauptstücks, § 76, § 78 Abs. 1 und 2, der Titel des V. Hauptstücks, § 91a sowie der Titel vor 94a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Das II. Hauptstück (§§ 53 bis 60) samt Überschrift sowie § 86a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Paragraph 2,, Paragraph 5, Ziffer 12,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 33 a, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins,, die Überschrift des römisch III. Hauptstücks, Paragraph 76,, Paragraph 78, Absatz eins und 2, der Titel des römisch fünf. Hauptstücks, Paragraph 91 a, sowie der Titel vor 94a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Das römisch II. Hauptstück (Paragraphen 53 bis 60) samt Überschrift sowie Paragraph 86 a, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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