§ 10a GelverkG Pflichten des Unternehmers

GelverkG - Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2025
§ 10a.Paragraph 10 a,

Der Unternehmer hat die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete an die konzessionserteilende Behörde zu melden.

In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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