Gesamte Rechtsvorschrift GEF 4

Vierte Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds

GEF 4
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 GEF 4


Der Bund leistet im Rahmen der vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 24 380 000 EUR.

§ 2 GEF 4


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten