Gesamte Rechtsvorschrift GEF 2

Zweite Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität

GEF 2
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 GEF 2


Der Bund leistet im Rahmen der zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 231,14 Millionen Schilling.

§ 2 GEF 2


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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