Entrichtung und Verwaltung der Pensionsversicherungsbeiträge und Anrechnungsbeträge (GBezG DVO) Fundstelle

GBezG DVO - Entrichtung und Verwaltung der Pensionsversicherungsbeiträge und Anrechnungsbeträge

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1999 über die Entrichtung und Verwaltung der Pensionsversicherungsbeiträge und Anrechnungsbeträge nach dem Steiermärkischen Gemeinde Bezügegesetz GBezG DVO

Stammfassung: GZ. Nr. 205/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 20, 21 und 23 des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes - Steiermärkisches GBezG, LGBl. Nr.72/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, wird verordnet:

In Kraft seit 08.05.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Entrichtung und Verwaltung der Pensionsversicherungsbeiträge und Anrechnungsbeträge (GBezG DVO) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Entrichtung und Verwaltung der Pensionsversicherungsbeiträge und Anrechnungsbeträge (GBezG DVO) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Entrichtung und Verwaltung der Pensionsversicherungsbeiträge und Anrechnungsbeträge (GBezG DVO) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Entrichtung und Verwaltung der Pensionsversicherungsbeiträge und Anrechnungsbeträge (GBezG DVO) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Entrichtung und Verwaltung der Pensionsversicherungsbeiträge und Anrechnungsbeträge (GBezG DVO) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GBezG DVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 GBezG DVO