§ 2 GBezG DVO

GBezG DVO - Entrichtung und Verwaltung der Pensionsversicherungsbeiträge und Anrechnungsbeträge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

Der Bezug des Bürgermeisters verringert sich auf zehn Elftel, wenn er sich nach dem Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetz, LGBl. Nr. 72/1999, in der jeweils geltenden Fassung, durch Zahlung von laufenden Beiträgen freiwillig pensionsversichert. Die Gemeinde hat dies dem Land mitzuteilen.

In Kraft seit 08.05.1999 bis 31.12.9999
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