§ 40 GBDO Funktionsbezeichnung

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Inhaber eines Funktionsdienstpostens sind berechtigt, eine Funktionsbezeichnung zu führen. Die Funktionsbezeichnungen ergeben sich aus § 110. Weibliche Gemeindebeamte können die Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form führen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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