§ 39 GBDO Allgemeine Bestimmungen

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Der Gemeindebeamte erwirbt mit seiner Aufnahme insbesondere folgende Rechte:

a)

auf die Dienstbezüge nach der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 und auf die Nebengebühren;

b)

auf Tragen der Dienstkleidung;

c)

auf den Erholungsurlaub;

d)

auf Vertretung seiner dienstrechtlichen Interessen durch die Personalvertretung und die Gewerkschaft;

e)

auf Krankenfürsorge;

f)

auf Schutz vor disziplinärer Behandlung in Ausübung eines Mandates als Personalvertreter, Funktionär der Gewerkschaft oder politischer Mandatar, soweit ihm nicht nach den bestehenden Gesetzen ohnedies Immunität zukommt;

g)

auf alle übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Vorteile und Schutzeinrichtungen;

h)

auf Unkündbarkeit und Sicherung des Dienstverhältnisses in der Art, daß es nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelöst werden kann;

i)

auf den Ruhegenuß und die Versorgung seiner Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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