§ 119 GBDO Zuständigkeit

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Zuständig sind

1.

der Bürgermeister zur Suspendierung von Gemeindebeamten (§ 134), zur Entscheidung über die Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung anlässlich einer verfügten Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 152),

2.

die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen, zur Suspendierung von Gemeindebeamten (§ 134) und zur Entscheidung über die Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung anlässlich einer verfügten Suspendierung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 119 GBDO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 119 GBDO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 119 GBDO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 119 GBDO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 119 GBDO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 118 GBDO
§ 120 GBDO