§ 3 FZV 1970

FZV 1970 - Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der der Berechnung der Dienstzulage zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, beträgt 84 vH dieses Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen).

(2) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände in mehreren Bundesländern betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz für das zweite und jedes weitere Bundesland um je 2 vH.

(3) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für mehr als einen Unterrichtsgegenstand betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz um 2 vH.

(4) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an mittleren oder höheren Schulen oder den Akademien verwandten Lehranstalten und zugleich mit der Beratung der Lehrer an Pflichtschulen betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz um 2 vH.

(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 darf der Höchstsatz von 90 vH des nach Abs. 1 in Betracht kommenden Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) nicht überschritten werden.

In Kraft seit 01.09.1970 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 FZV 1970


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 FZV 1970 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 FZV 1970


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 FZV 1970


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 FZV 1970 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FZV 1970 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 FZV 1970
§ 4 FZV 1970