§ 2 FZV 1970

FZV 1970 - Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.11.2024

Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem im § 3 angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er

a)

soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 handelt, zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 1,

b)

soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 handelt, zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,

c)

soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 handelt, zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe

ernannt worden wäre, soweit nicht der im § 4 angeführte Mindestsatz zur Anwendung kommt.

In Kraft seit 01.09.1970 bis 31.12.9999
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