Gesamte Rechtsvorschrift FuGG

Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

FuGG
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Stand der Gesetzesgebung: 29.09.2022
Gesetz vom 20. November 2007 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 – FUGG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 5/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1676/1 AB EZ 1676/2)

§ 1 FuGG


Die Unternehmerin/Der Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 4 LMSVG sowie die Rückstandskontrollen gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG Gebühren zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 66/2022

§ 3 FuGG Gebührenpflichtige


Gebührenpflichtig sind die Unternehmerinnen/Unternehmer, die über den Untersuchungsgegenstand verfügungsberechtigt sind.

§ 5a FuGG Sicherstellung


(1) Die Behörde kann der Unternehmerin/dem Unternehmer von Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG die Zahlung eines angemessenen Vorschusses vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Zahlung der Gebühr gefährdet ist. In diesem Fall wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur duchgeführt, wenn die Zahlung des vorgeschriebenen Vorschusses der Behörde spätestens am letzten Werktag vor der Schlachtung nachgewiesen wird.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

die Gründe, auf die sich der Verdacht der Gefährdung der Zahlung der Gebühr stützt, wobei eine Gefährdung jedenfalls angenommen werden kann, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer mit zwei monatlichen Gebührenvorschreibungen im Zahlungsverzug ist,

2.

die Höhe des Vorschusses, wobei sich die Behörde an den durchschnittlichen bisher vorgeschriebenen Gebühren für einen Schlachttag im betroffenen Betrieb zu orientieren hat, und

3.

die Art des zu erbringenden Nachweises über die Zahlung des Vorschusses.

(3) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 6 FuGG Verfahren


Für die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gebühr ist, soweit in diesem Gesetz keine Regelungen enthalten sind, die Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010

§ 7 FuGG Zweckwidmung, Fleischuntersuchungskasse


(1) Die Gebühren sind zweckgewidmet für die Deckung des mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung verbundenen Aufwandes (§ 2 Abs. 1) zu verwenden.

(2) Der Ertrag der Gebühren fließt der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Fleischuntersuchungskasse zu und ist von dieser gesondert zu verwalten.

§ 7a FuGG


Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022

§ 8 FuGG Behörde


Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren – der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 9 FuGG


Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten im erforderlichen Umfang zu verarbeiten:

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 66/2022

§ 10 FuGG Strafbestimmungen


Aufsichtsorgane, die ihre Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verletzen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.

§ 11 FuGG


Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 66/2022

§ 12 FuGG Übergangsbestimmungen


(1) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. Nr. 34/2003, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 als Landesgesetz in Kraft.

(2) Abgabeverfahren betreffend eine Gebührenpflicht, die vor dem 1. Jänner 2008 entstanden ist, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.

§ 12a FuGG


Leistungen von Aufsichtsorganen, die vor dem 1. Oktober 2022 erbracht, aber noch nicht abgerechnet worden sind, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslageabzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022

§ 13 FuGG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 104/2018

§ 14 FuGG Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 22/1995, außer Kraft.

Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 (FuGG) Fundstelle


LGBl. Nr. 12/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3359/1 AB EZ 3359/2)

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

LGBl. Nr. 104/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2685/1 AB EZ 2685/2)

LGBl. Nr. 66/2022 (XVIII. GPStLT RV EZ 2253/1 AB EZ 2253/4) CELEX-Nr.: 32017R0625, 32019R0627

§ 1

Gebührenpflicht

§ 2

Höhe der Gebühr

§ 3

Gebührenpflichtige

§ 4

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr

§ 5

Bemessung der Abgabe

§ 5a

Sicherstellung

§ 6

Verfahren

§ 7

Zweckwidmung, Fleischuntersuchungskasse

§ 7a

Entschädigung der Aufsichtsorgane

§ 8

Behörde

§ 9

Datenverarbeitung

§ 10

Strafbestimmungen

§ 11

EU-Recht

§ 12

Übergangsbestimmungen

§ 12a

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 66/2022

§ 13

Inkrafttreten

§ 13a

Inkrafttreten von Novellen

§ 14

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022

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