§ 7 FSStG Erstattung der Steuer

FSStG - Feuerschutzsteuergesetz 1952

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgewährt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (§ 5 Abs. 1) und Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.

In Kraft seit 15.07.1999 bis 31.12.9999
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