§ 6 FSSt-DV

FSSt-DV - Feuerschutzsteuergesetz-DV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2024

Wird das Versicherungsentgelt für eine Versicherung, die außer der Feuerversicherung noch andere Versicherungen umfaßt, nur in einem Gesamtbetrag angegeben, so ist die Steuer nur von dem auf die Feuerversicherung entfallenden Teil des Gesamtbetrages zu berechnen.

Hiebei ist die Steuer bei der

1.

Atomreaktorenversicherung von

46,3 v. H.,

2.

Versicherung von Elektro-Anlagen und -Geräten von

5 v. H.,

3.

Haushaltsversicherung von

25 v. H.,

4.

Kraftfahrzeug-Kaskoverversicherung von

0,25 v. H.,

5.

Kühlgutversicherung von

5 v. H.,

6.

Transport-Lagerversicherung, wenn die einzelne Lagerung länger als zwei Monate währt, von

40 v. H.

des Gesamtbetrages zu berechnen.

In Kraft seit 01.09.1973 bis 31.12.9999
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