§ 6 FSSGG

FSSGG - Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973, BGBl. Nr. 505, außer Kraft. Für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durchgeführte Flüge sind die Gebühren jedoch nach den im Zeitpunkt der Flugdurchführung geltenden Vorschriften einzuziehen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 FSSGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 FSSGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 FSSGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 FSSGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 FSSGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FSSGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 FSSGG
§ 7 FSSGG