§ 2 FSSGG

FSSGG - Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren gemäß den Art. 11 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat in Österreich auf Ersuchen der EUROCONTROL von Amts wegen durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Verwaltungswege zu erfolgen. Zum Zwecke der Einziehung gelten die Gebühren in Österreich als öffentlichrechtliche Geldforderungen des Bundes.

(2) Auf das Verfahren zur Einziehung der Gebühren im Sinne des Abs. 1 finden das AVG 1950 und das VVG 1950 Anwendung. Die Vorschreibung der Gebühren hat durch Zahlungsaufträge zu erfolgen, soweit nicht bereits gemäß den Art. 15 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren anzuerkennende Entscheidungen vorliegen. Liegen solche Entscheidungen vor, sind sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid anzuerkennen.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Zivilluftfahrt in Gebührenangelegenheiten entscheidet der Bundesminister für Verkehr.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 FSSGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 FSSGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 FSSGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 FSSGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 FSSGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FSSGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 FSSGG
§ 3 FSSGG