§ 10 FSPV Rücktritt und Verhinderung

FSPV - Forstliche Staatsprüfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Treten Prüfungskandidaten von der Prüfung zurück, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(2) Prüfungskandidaten, die aus schwerwiegenden persönlichen Gründen an der Ablegung der schriftlichen Prüfung verhindert sind, sind so zu beurteilen, als ob sie zur Prüfung nicht angetreten wären.

(3) Bei Prüfungskandidaten, die nach Abschluss der schriftlichen Prüfung aus schwerwiegenden persönlichen Gründen an der Ablegung oder Fortsetzung der mündlichen Prüfung verhindert sind, ist die schriftliche Prüfung zu bewerten. Die mündliche Prüfung ist spätestens zum übernächsten Prüfungstermin nachzuholen. Anderenfalls sind sie so zu behandeln, als ob sie nicht angetreten wären.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall, dass die Verhinderung bei Nachholung der mündlichen Prüfung eintritt.

(5) Prüfungskandidaten, die aus persönlichen Gründen nur vorübergehend verhindert sind, ist nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 FSPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 FSPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 FSPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 FSPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 FSPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FSPV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 FSPV
§ 11 FSPV