§ 8 FSG-NV Eignung des Kursmodells

FSG-NV - Nachschulungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Zur Durchführung der begleitenden Maßnahmen hat sich die ermächtigte Einrichtung eines geeigneten Kursmodells zu bedienen. Dieses muss nach dem Stand der Wissenschaft

1.

grundsätzlich geeignet sein,

2.

für die Anwendung innerhalb eines bestimmten Kurstyps geeignet sein und

3.

im Hinblick auf die Zielgruppe und die angestrebten Ziele wirksam sein.

(2) Die Überprüfung der grundsätzlichen Eignung des wissenschaftlichen Konzeptes hat vor der Ermächtigung der Einrichtung durch Vorlage einer wissenschaftlichen Beschreibung des Kursmodelles beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Das Kursmodell ist offen zu legen.

(3) Die Effizienz des jeweiligen Modells im Sinne der Dauerhaftigkeit der Einstellungs- und Verhaltensänderung der Kursteilnehmer ist durch die Überprüfung der Rückfallquote der Absolventen der Nachschulung nachzuweisen. Dabei ist über einen Beobachtungszeitraum von fünf Jahren in anonymisierter Form zu erheben, wie viele Nachschulungen pro ermächtigter Einrichtung durchgeführt wurden sowie die Zahl der Personen zu ermitteln, denen in weiterer Folge wieder eine Nachschulung angeordnet wurde. Diese Daten sind vom Zentralen Führerscheinregister dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat den verkehrspsychologischen Koordinationsausschuss mit den Ergebnissen der Überprüfung gemäß Abs. 3 zu befassen. Ergibt das Überprüfungsverfahren gemäß Abs. 3 eine Nichteignung des überprüften Kursmodells oder wurde das Überprüfungsverfahren nicht fristgerecht nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durchgeführt, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Anwendung dieses Kursmodells bis zum Nachweis der Eignung zu untersagen.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 FSG-NV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 FSG-NV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 FSG-NV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 FSG-NV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 FSG-NV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 FSG-NV
§ 9 FSG-NV