§ 6 FSG-NV Ermächtigung

FSG-NV - Nachschulungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Eine Nachschulung darf nur von einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Befassung des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses ermächtigten Stelle durchgeführt werden.

(2) Als Nachschulungsstelle ist gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Organisationsstruktur, die einen bundesweit einheitlichen Ablauf der Kurse ermöglicht,

2.

Niederlassungen in mindestens sechs Bundesländern, an denen eine angemessene Erreichbarkeit eines Kursleiters der ermächtigten Stelle sichergestellt ist,

3.

Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten zur Durchführung der Nachschulungen,

4.

Verfügbarkeit von mindestens sechs Kursleitern gemäß § 7,

5.

Sicherung der einheitlichen Aus- und Weiterbildung der Kursleiter,

6.

Vorlage eines geeigneten Kursmodellkonzeptes gemäß § 8 Abs. 1,

7.

Begleitende Kontrolle der Kurse (Ergebnisevaluation der Kurse und Evaluation des Kursmodells),

8.

Vorhandensein von Schulfahrzeugen für Nachschulungen gemäß § 3,

9.

Organisationsstruktur mit Rechtspersönlichkeit.

(3) Ist durch das Ausscheiden von Kursleitern das Erfordernis von Abs. 2 Z 4 vorübergehend nicht erfüllt, so hat die Nachschulungsstelle binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Kursleitern wieder aufzuweisen.

(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind,

2.

nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist die erforderliche Zahl der Kursleiter nicht gegeben ist,

3.

bei Durchführung der Nachschulungen Missstände oder Unzulänglichkeiten aufgetreten sind, die innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt wurden oder

4.

den Meldepflichten gemäß § 10 nach wiederholter Aufforderung oder Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen wird.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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