Gesamte Rechtsvorschrift FSEV

FreisprecheinrichtungsV

FSEV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 FSEV Begriffsbestimmung


Freisprecheinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone, die das Führen eines Telefongespräches während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben.

§ 2 FSEV Bestimmungen für Inverkehrbringer


Freisprecheinrichtungen gemäß § 1, die für die Verwendung in Kraftfahrzeugen vorgesehen sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Fixe Freisprecheinrichtungen

a)

Diese müssen eine Vorrichtung zur Befestigung von Mobiltelefonen im Wageninneren enthalten. Diese Vorrichtung muß so ausgeführt sein, daß der Lenker nach dem Einbau der Freisprecheinrichtung die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefons mit einer Hand bedienen kann, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu ändern.

b)

Mikrofon sowie Ohrhörer (Kopfhörer) oder Lautsprecher der Freisprecheinrichtung müssen so angebracht werden können, daß die beim Lenken erforderliche Körperhaltung während des Telefonierens nicht wesentlich geändert werden muß und weder die freie Sicht noch die Bewegungsfreiheit des Lenkers – insbesondere durch Kabel – beeinträchtigt wird. Weiters muß das Mikrofon so angebracht werden können, daß der Lenker bei Zuwendung nicht von der Beobachtung des Verkehrsumfeldes abgelenkt wird.

2.

Mobile Freisprecheinrichtungen

Diese müssen über ein ausreichend langes Verbindungskabel oder schnurlos einen Ohrhörer (Kopfhörer) mit dem Mobiltelefon so verbinden, daß gewährleistet ist, daß das Verbindungskabel nicht durch das Blickfeld des Lenkers verläuft. Weiters muß gewährleistet sein, daß das Mikrofon so angebracht werden kann, daß ein einwandfreies Sprechen möglich ist und die beim Lenken erforderliche Körperhaltung während des Telefonierens nicht wesentlich geändert werden muß und weder die freie Sicht noch die Bewegungsfreiheit des Lenkers – insbesondere durch Kabel – beeinträchtigt wird und der Lenker bei Zuwendung nicht von der Beobachtung des Verkehrsumfeldes abgelenkt wird. Der Lenker muß die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefones mit einer Hand bedienen können, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu ändern.

§ 3 FSEV Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen


Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur dann verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 2 entsprechen.

§ 4 FSEV Übergangs- und Schlußbestimmungen


(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) Freisprecheinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Kraftfahrzeugen eingebaut sind und nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.

§ 5 FSEV


Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/424/A).

FreisprecheinrichtungsV (FSEV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Freisprecheinrichtungen für Kraftfahrzeuge (FreisprecheinrichtungsV)
StF: BGBl. II Nr. 152/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 102 Abs. 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, sowie des § 8 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird – hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz – verordnet:

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