§ 2 FSBV 2026 Verweisung

FSBV 2026 - Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Begriffsbestimmungen und Abkürzungen der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Begriffsbestimmungen und Abkürzungen der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 16.04.2026 bis 31.12.9999
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