§ 1 FSBV 2026 Inhalt

FSBV 2026 - Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden die in der Tabelle unter Punkt A der Anlage angeführten Funkschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Die Anlage beinhaltet in der Tabelle unter Punkt A in
    1. 1.Ziffer einsSpalte 1 die Art der Frequenznutzung,
    2. 2.Ziffer 2Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,
    3. 3.Ziffer 3Spalte 3 das Ausgabedatum sowie in
    4. 4.Ziffer 4Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.
In Kraft seit 16.04.2026 bis 31.12.9999
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