Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden die in der Tabelle unter Punkt A der Anlage angeführten Funkschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die Anlage beinhaltet in der Tabelle unter Punkt A in
1.Ziffer einsSpalte 1 die Art der Frequenznutzung,
2.Ziffer 2Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,
3.Ziffer 3Spalte 3 das Ausgabedatum sowie in
4.Ziffer 4Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.
In Kraft seit 16.04.2026 bis 31.12.9999
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