§ 1 FMG 1999 Anwendungsbereich

FMG 1999 - Futtermittelgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zur Tierernährung.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.

In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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