§ 4 FMA-PIV Zeitlicher und örtlicher Anwendungsbereich

FMA-PIV - FMA-Produktinterventionsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,§ 3 Abs. 1 ist auf binäre Optionen anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.Paragraph 3, Absatz eins, ist auf binäre Optionen anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
  2. (2)Absatz 2,§ 3 Abs. 2 ist auf finanzielle Differenzgeschäfte anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.Paragraph 3, Absatz 2, ist auf finanzielle Differenzgeschäfte anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
In Kraft seit 15.05.2019 bis 31.12.9999
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