§ 2 FMA-PIV Begriffsbestimmungen

FMA-PIV - FMA-Produktinterventionsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsBinäre Option ist ein Derivat, das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 gehandelt wird:Binäre Option ist ein Derivat, das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 gehandelt wird:
    1. a)Litera aDas Derivat muss in bar ausgeglichen werden oder es kann nach Wahl einer der Parteien bar ausgeglichen werden, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, und
    2. b)Litera bdas Derivat sieht die Zahlung nur im Fall seiner Glattstellung oder seines Ablaufes vor, wobei die Zahlung begrenzt ist auf
      1. aa)Sub-Litera, a, aeinen vorher festgelegten Betrag oder Null, wenn der Basiswert des Derivates eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen erfüllt, und
      2. bb)Sub-Litera, b, beinen vorher festgelegten Betrag oder Null, wenn der Basiswert des Derivates eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen nicht erfüllt.
  2. 2.Ziffer 2Privatkunden sind Privatkunden gemäß § 1 Z 36 WAG 2018.Privatkunden sind Privatkunden gemäß Paragraph eins, Ziffer 36, WAG 2018.
  3. 3.Ziffer 3Finanzielles Differenzgeschäft (Contract for Difference – CFD) ist ein als finanzielles Differenzgeschäft ausgestaltetes Derivat, dessen Zweck darin besteht, dem Inhaber eine Long- oder Short-Position gegenüber Schwankungen im Preis, Kurs oder Wert eines Basiswertes zu verschaffen und das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 gehandelt wird oder nicht:Finanzielles Differenzgeschäft (Contract for Difference – CFD) ist ein als finanzielles Differenzgeschäft ausgestaltetes Derivat, dessen Zweck darin besteht, dem Inhaber eine Long- oder Short-Position gegenüber Schwankungen im Preis, Kurs oder Wert eines Basiswertes zu verschaffen und das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 gehandelt wird oder nicht:
    1. a)Litera aDas finanzielle Differenzgeschäft erfüllt nicht zugleich die Voraussetzungen einer Option, eines Terminkontraktes (Future), eines Swaps oder eines außerbörslichen Zinstermingeschäftes (Forward Rate Agreement) und
    2. b)Litera bdas finanzielle Differenzgeschäft muss in bar ausgeglichen werden oder es kann nach Wahl einer der Parteien bar ausgeglichen werden, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt.
  4. 4.Ziffer 4Virtuelle Währung ist eine virtuelle Währung gemäß Art. 3 Nr. 18 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43.Virtuelle Währung ist eine virtuelle Währung gemäß Artikel 3, Nr. 18 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 43.
In Kraft seit 15.05.2019 bis 31.12.9999
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