§ 12 FlugAbgG Verordnungsermächtigung

FlugAbgG - Flugabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung

1.

der Anmeldung gemäß § 7 Abs. 2,

2.

der Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 5,

3.

der Aufzeichnungen des Luftfahrzeughalters gemäß § 10 Abs. 3 und

4.

der Aufzeichnungen des Flugplatzhalters gemäß § 11 Abs. 4

mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner und der Flugplatzhalter einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 FlugAbgG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 FlugAbgG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 FlugAbgG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 FlugAbgG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 FlugAbgG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 FlugAbgG
§ 13 FlugAbgG