§ 1 FKG Ziel

FKG - Finanzkonglomerategesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Dieses Bundesgesetz regelt die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats. Die Beaufsichtigung nach den Branchenvorschriften bleibt durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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