Art. 1 § 92g FinStrG Verwahrung von Datenträgern und Daten

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.01.2026
§ 92g.Paragraph 92 g,

Die Originalsicherung (§ 92a Abs. 2 Z 2) und die Arbeitskopie (§ 92a Abs. 2 Z 3) sind auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens (§ 92d Abs. 3) aufzubewahren; auf die Originalsicherung und Arbeitskopie darf außer im Fall des § 92b Abs. 5 nicht zugegriffen werden; im Übrigen ist eine Einsichtnahme unzulässig. Für die Verwahrung von Datenträgern, sofern sie nicht zurückgestellt werden können, und des Ergebnisses der Datenaufbereitung hat die Finanzstrafbehörde zu sorgen. Die Originalsicherung (Paragraph 92 a, Absatz 2, Ziffer 2,) und die Arbeitskopie (Paragraph 92 a, Absatz 2, Ziffer 3,) sind auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens (Paragraph 92 d, Absatz 3,) aufzubewahren; auf die Originalsicherung und Arbeitskopie darf außer im Fall des Paragraph 92 b, Absatz 5, nicht zugegriffen werden; im Übrigen ist eine Einsichtnahme unzulässig. Für die Verwahrung von Datenträgern, sofern sie nicht zurückgestellt werden können, und des Ergebnisses der Datenaufbereitung hat die Finanzstrafbehörde zu sorgen.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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