Art. 1 § 196a FinStrG

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen obliegt dem Landesgericht als Schöffengericht.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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