Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV) Fundstelle

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2002, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.

der §§ 7, 17, 20 bis 25, 33 bis 38, 43, 44, 61 Abs. 1 und 69 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und

3.

der §§ 19 Abs. 4 und 46 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2002, wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

verordnet:

 

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

1. Hauptstück

Geltungsbereich

§ 1.

Geltungsbereich

2. Hauptstück

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Flüssiggas

§ 3.

Flüssiggasbehälter, Verdampfer, Abgasanlagen, Flaschenschränke

§ 4.

Füllmenge

§ 5.

Lagerung von Flüssiggas

§ 6.

Rohrleitungen

§ 7.

Flüssiggasanlagen

§ 8.

Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

§ 9.

Explosionsschutzzone

§ 10.

Brandschutzzone (Schutzabstand zu Brandlasten)

§ 11.

Regeln der Technik

2. Teil

Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern

§ 12.

Explosionsschutzzone

§ 13.

Verbote und Warnhinweise

§ 14.

Ersatz oder Verringerung der Explosionsschutzzone

§ 15.

Schutz vor gefahrbringender Erwärmung

§ 16.

Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen

§ 17.

Lüftung und Beheizung

§ 18.

Unzulässige Lagerung

§ 19.

Schutz vor mechanischen Gefahren

§ 20.

Gefährdungsbereich von Eisenbahnen

§ 21.

Blitzschutz

3. Teil

Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen

1. Hauptstück

Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung

§ 22.

Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung

2. Hauptstück

Rohrleitungen

§ 23.

Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen

§ 24.

Korrosionsschutz

§ 25.

Rohrleitungen in Gebäuden

§ 26.

Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter Brandlast oder erhöhtem Brandrisiko

§ 27.

Absperreinrichtungen

§ 28.

Überdruckventile

§ 29.

Verlegung von Rohrleitungen

§ 30.

Rohrverbindungen

§ 31.

Bewegliche Leitungen

§ 32.

Druckregler

§ 33.

Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar

§ 34.

Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar

3. Hauptstück

Verdampfer, Verdichter und Pumpen

§ 35.

Verdampfer

§ 36.

Aufstellungsräume

§ 37.

Aufstellung im Freien

§ 38.

Explosionsschutzzone

4. Teil

Prüfung von Flüssiggasanlagen

§ 39.

Veranlassen von Prüfungen

§ 40.

Erstmalige Prüfung

§ 41.

Wiederkehrende Prüfungen

§ 42.

Außerordentliche Prüfungen

§ 43.

Prüfer

§ 44.

Prüfbescheinigung

§ 45.

Behebung von Mängeln

5. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für Versandbehälter

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 46.

Gesamtzahl der Versandbehälter

§ 47.

Lagerung der Versandbehälter

§ 48.

Lagerboden

§ 49.

Behandlung der Versandbehälter

§ 50.

Beschädigte Versandbehälter

2. Hauptstück

Lagerung von Versandbehältern in Räumen

§ 51.

Lagerräume

§ 52.

Lüftung

§ 53.

Explosionsschutzzone

§ 54.

Lage und Ausgestaltung der Lagerräume

§ 55.

Fluchtwege

§ 56.

Befahren der Lagerräume

§ 57.

Abfüllverbot

3. Hauptstück

Lagerung von Versandbehältern im Freien

§ 58.

Explosionsschutzzone

§ 59.

Schutz des Lagers

§ 60.

Brandschutzzone

4. Hauptstück

Verwendung von Flüssiggas aus Versandbehältern

§ 61.

Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume

§ 62.

Betriebsbehälter

§ 63.

Versandbehälter zur Versorgung von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen

§ 64.

Schweiß- und Schneidarbeiten mit Flüssiggas in Eisenbahnanlagen

6. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 65.

Aufstellung

§ 66.

Explosionsschutzzone

2. Hauptstück

Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter

§ 67.

Zulässiger Füllungsgrad

1. Abschnitt

Oberirdische Flüssiggasbehälter im Freien

§ 68.

Sonnenschutz

2. Abschnitt

Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen

§ 69.

Lagerräume

§ 70.

Lüftung

§ 71.

Explosionsschutzzone

§ 72.

Abblaseleitungen

§ 73.

Fluchtwege

3. Hauptstück

Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

§ 74.

Explosionsschutzzone

§ 75.

Zulässiger Füllungsgrad

§ 76.

Erddeckung

§ 77.

Bedienungsgänge

§ 78.

Verbot des Überfahrens und Überbauens

§ 79.

Kontrolle

§ 80.

Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern

7. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für Abfüll- und Umfüllvorgänge

§ 81.

Füllvorgang

§ 82.

Abfüll- und Umfülllager

§ 83.

Explosionsschutzzone

§ 84.

Sicherheitsmaßnahmen bei Eisenbahnkesselwagen

§ 85.

Sicherheitsmaßnahmen bei Tankfahrzeugen

§ 86.

Arbeiten bei Gewitter

8. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen

§ 87.

Befüllung von Versandbehältern

§ 88.

Abfüllräume, Abfüllgebäude

§ 89.

Explosionsschutz, persönliche Schutzausrüstung

§ 90.

Explosionsschutzzone

§ 91.

Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen

§ 92.

Filter, Füllschläuche

§ 93.

Sicherheitshinweise auf Versandbehältern

§ 94.

Behandlung von Versandbehältern

9. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen

§ 95.

Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen

§ 96.

Flüssiggasfeuerungsanlagen

10. Teil

Grundlegende betriebliche Maßnahmen

§ 97.

Allgemeine Betriebsvorschriften

§ 98.

Verhalten im Fall eines Brandes

§ 99.

Instandsetzungsarbeiten

11. Teil

Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 100.

Übergangsbestimmungen

§ 101.

In-Kraft-Treten

§ 102.

Außer-Kraft-Treten

§ 103.

Notifikation

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 103 FGV