§ 21 FGG 2019 Aufbewahrungspflichten und Datenschutz

FGG 2019 - Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Verpflichteten haben aufzubewahren:

1.

Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 6 Abs. 4, für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;

2.

die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach einer gelegentlichen Transaktion.

(2) Die Verpflichteten haben alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet haben, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Abs. 1 zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen § 165, § 278a, § 278b, § 278c, § 278d oder § 278e StGB erfolgen, wenn der Verpflichtete davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 16 Z 37, BGBl. I Nr. 62/2019)

(4) Personenbezogene Daten, die von den Verpflichteten ausschließlich auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Diese personenbezogenen Daten dürfen nicht für andere Zwecke, wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke, verarbeitet werden.

(5) Die Verpflichteten haben neuen Kunden die nach Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder gelegentliche Transaktionen ausführen. Diese Informationen haben insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten der Verpflichteten gemäß diesem Bundesgesetz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu enthalten.

(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage dieses Bundesgesetzes, zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen. Die Sicherstellung öffentlicher Interessen gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 kann dann vorliegen, wenn die Verweigerung einer Auskunft (§ 20 Abs. 1) zur Geheimhaltung von Vorgängen, die der Wahrnehmung des § 16 und des § 17 dienen, erforderlich ist, um

1.

dem Verpflichteten oder der FMA die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben für die Zwecke dieses Bundesgesetzes zu ermöglichen oder

2.

behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke dieses Bundesgesetzes nicht zu behindern und zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht gefährdet wird.

In Kraft seit 01.03.2021 bis 31.12.9999
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