Art. 1 FGG Artikel I

FGG - Fernmeldegebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Für die durch die Fernmeldebehörden erteilten Bewilligungen (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949) und für die Benützung der Fernmeldeanlagen des öffentlichen Verkehrs (§ 15 des Fernmeldegesetzes) sind die in der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) festgesetzten Gebühren zu entrichten.

In Kraft seit 01.07.1970 bis 31.12.9999
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