§ 3 FEZVO

FEZVO - Fernsprechentgeltzuschussverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(3) § 2a (Anm.: kein § 2a in dieser V) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

In Kraft seit 10.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 FEZVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 FEZVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 FEZVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 FEZVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 FEZVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FEZVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 FEZVO
Fernsprechentgeltzuschussverordnung (FEZVO) Fundstelle