Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
(1)Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 und Mehrkindzuschlag gemäß § 9 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8 und Mehrkindzuschlag gemäß Paragraph 9, mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge des Abs. 1 bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge des Absatz eins bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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