§ 3 Fachk-V Anwendung von bundesrechtlichen Bestimmungen

Fachk-V - Fachkenntnisse-Verordnung – Fachk-V

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Auf die in § 1 genannten Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Fachkenntnisse sind die §§ 2 Z 1 mit Ausnahme der lit. d und e und Z 2, 3, 6 Z 1 bis 3 und 6 sowie Anhang 1, 2, 3 und 6 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2014 mit der Maßgabe, dass

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt und

b)

im § 2 Z 1 lit. a und b der Klammerausdruck entfällt und in der lit. c der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung, BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007)“ ersetzt wird.

In Kraft seit 23.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Fachk-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Fachk-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Fachk-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Fachk-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Fachk-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Fachk-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Fachk-V
§ 4 Fachk-V