Gesamte Rechtsvorschrift Fachk-V

Fachkenntnisse-Verordnung – Fachk-V

Fachk-V
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über besondere
Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten und ihren Nachweis
(Fachkenntnisse-Verordnung – Fachk-V)

LGBl. Nr. 134/2003

§ 1 Fachk-V


§ 1

Fachkenntnisse, besondere Aufsicht

 

(1) Zu Tätigkeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, wie das Führen von Kränen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten oder sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die

a)

hiefür geistig und körperlich geeignet sind,

b)

über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und

c)

über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.

(2) Wenn es für eine sichere Durchführung der Tätigkeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung sowie für sonstige Tätigkeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.

(3) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden.

§ 2 Fachk-V


§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a)

Kräne Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die Lasten heben und in mindestens einer Richtung bewegen; nicht als Kräne gelten vor allem Flurförderzeuge und Geräte zur Regalbedienung;

b)

Stapler Fahrzeuge für den innerbetrieblichen Verkehr mit für Stapelvorgänge bewegbarem Lastträger.

§ 3 Fachk-V Anwendung von bundesrechtlichen Bestimmungen


Auf die in § 1 genannten Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Fachkenntnisse sind die §§ 2 Z 1 mit Ausnahme der lit. d und e und Z 2, 3, 6 Z 1 bis 3 und 6 sowie Anhang 1, 2, 3 und 6 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2014 mit der Maßgabe, dass

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt und

b)

im § 2 Z 1 lit. a und b der Klammerausdruck entfällt und in der lit. c der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung, BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007)“ ersetzt wird.

§ 4 Fachk-V


§ 4

Nachweis der Fachkenntnisse

 

Der Nachweis der Fachkenntnisse ist zu erbringen:

a)

durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder anderen Ausbildungseinrichtung,

b)

durch ein Zeugnis einer Einrichtung, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes vom zuständigen Bundesminister zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt wurde, oder

c)

durch ein vom zuständigen Bundesminister nach § 113 Abs. 3 ASchG anerkanntes Zeugnis.

§ 5 Fachk-V Umsetzung von Unionsrecht


Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, S. 1;

2.

Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. 1992 Nr. L 245, S. 6, in der Fassung der Richtlinie 07/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, S. 21.

§ 6 Fachk-V


§ 6

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Bedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung Kräne und Stapler führen, ohne die hiefür erforderlichen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 4 nachweisen zu können, dürfen diese Tätigkeiten weiter durchführen. Ergibt jedoch die Gefahrenbeurteilung eine mögliche Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit solcher Bediensteter, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass diese innerhalb einer angemessenen Frist, für deren Dauer das Ausmaß der möglichen Gefährdung maßgebend ist, den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach § 4 erbringen.

Fachkenntnisse-Verordnung – Fachk-V (Fachk-V) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über besondere
Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten und ihren Nachweis
(Fachkenntnisse-Verordnung – Fachk-V)

LGBl. Nr. 134/2003

Änderung

LGBl. Nr. 130/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3 Abs. 6 lit. d des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:

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