Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung)§ 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Bestimmungen des Ölkesseleinbauverbotsgesetzes (ÖKEVG 2019), BGBl. I Nr. 6/2020, außer Kraft; dieses ist auf bis zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Bestimmungen des Ölkesseleinbauverbotsgesetzes (ÖKEVG 2019), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2020,, außer Kraft; dieses ist auf bis zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 29.02.2024 bis 31.12.9999
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