§ 4 EWG Vollziehung

EWG - Erneuerbare-Wärme-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind von den, gemäß den einschlägigen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu vollziehen.

In Kraft seit 29.02.2024 bis 31.12.9999
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