§ 5 EU-MediatG Verhältnis zum ZivMediatG

EU-MediatG - EU-Mediations-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Für eingetragene Mediatoren (§ 13 ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes.

(2) Ein nicht eingetragener Mediator hat die Parteien über diesen Umstand zu informieren.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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