§ 2 EU-MediatG Begriffsbestimmungen

EU-MediatG - EU-Mediations-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten

1.

Mediation: ein strukturiertes Verfahren ungeachtet seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeit zu erzielen, unabhängig davon, ob dieses Verfahren von den Parteien eingeleitet, von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird;

2.

Mediator: eine dritte Person, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen, und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat;

3.

grenzüberschreitende Streitigkeit: eine Streitigkeit, bei der mindestens eine der Parteien zu dem Zeitpunkt, zu dem

a)

die Parteien nach Entstehen der Streitigkeit eine Mediation vereinbaren oder

b)

die Mediation von einem Gericht angeordnet wird oder

c)

nach dem Recht eines Mitgliedstaats eine Pflicht zur Nutzung der Mediation entsteht oder

d)

die Parteien von einem Gericht aufgefordert werden, eine Mediation in Anspruch zu nehmen,

              ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat als eine der               anderen Parteien;

4.

Wohnsitz: der Wohnsitz im Sinn der Art. 59 und 60 der Verordnung 2001/44/EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 12 vom 16. Jänner 2001, S. 1;

5.

Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(2) Ist strittig, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 vorliegen, so kann das Gericht eine Stellungnahme des Ausschusses für Mediation (§ 7 Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003) einholen.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 EU-MediatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 EU-MediatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 EU-MediatG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 EU-MediatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 EU-MediatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EU-MediatG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 EU-MediatG
§ 3 EU-MediatG